Staatsexamen Allgemein
a) Was bedeutet Staatsexamen?
b) Welchen Zweck hat das Staatsexamen und wie gestalten sich die Prüfungen?
c) Wie sind die Prüfungsinhalte und bis wann soll die Prüfung spätestens abgelegt werden?
d) Wie werden die Noten gebildet?
e) Wie und wann werden die Ergebnisse bekannt gegeben?
f) Was ist ein Freischuss bzw. ein Freiversuch?
g) Was passiert bei Nichtbestehen des Staatsexamens?
h) Welche Termine sind beim Staatsexamen zu beachten?
i) Welche Zulassungsvoraussetzungen sind für das erste Staatsexamen notwendig?
j) Wie meldet man sich für das erste Staatsexamen an?
k) Wie gestaltet sich die Schriftliche Prüfung?
l) Wie gestaltet sich die Mündliche Prüfung?
m) Wo findet man Staatsexamensprüfungen vorheriger Semester bzw. Informationen zur Vorbereitung auf das Staatsexamen?
n) Was beinhaltet die Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) und in welchem Fach wird sie geschrieben?
o) Welche besonderen Zulassungsvoraussetzungen sind zu beachten?
p) Was beinhaltet der studienbegleitende Leistungsnachweis?
a) Was bedeutet Staatsexamen?
Das Staatsexamen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist sowohl eine Einstellungsprüfung im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes als auch eine Hochschulabschlussprüfung. Die erste Staatsprüfung dient der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde.
Die zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient dazu, die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen zu erwerben.
b) Welchen Zweck hat das Staatsexamen und wie gestalten sich die Prüfungen?
Laut LPO I dient die erste Staatsprüfung dem Nachweis, dass die durch das Studium zu erwerbenden Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt vorliegen. Die Prüfung hat laut LPO I Wettbewerbscharakter. Sie wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführt. Wer an der ersten Staatsprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss dieser Prüfung Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.
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c) Was sind die Prüfungsinhalte und bis wann soll die Prüfung spätestens abgelegt werden?
Die erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und - soweit in einzelnen Fächern vorgeschrieben - aus praktischen Teilen. Des Weiteren umfasst die erste Staatsprüfung eine schriftliche Hausarbeit. Die erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann als gesonderte Prüfung abgelegt werden, ansonsten kann die erste Staatsprüfung nur als Ganzes gemacht werden.
d) Wie werden die Noten gebildet?
Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden Noten der Skala sehr gut bis ungenügend erteilt. Zwischennoten sind nicht zulässig.
Wenn eine Note aus mehreren Prüfungsleistungen zu bilden ist, so wird eine Notensumme erteilt.
Die Gesamtnote für die erste Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
-von 1,00 bis 1,50 mit Auszeichnung bestanden
-von 1,51 bis 2,50 gut bestanden
-von 2,51 bis 3,50 befriedigend bestanden
-von 3,51 bis 4,50 bestanden.
Sie erfahren Ihre Noten in der Regel drei bis vier Wochen nach dem Ablegen der letzten Prüfung. Sie werden dabei postalisch benachrichtigt.
e) Wie und wann werden die Ergebnisse bekannt gegeben?
Wer die erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten sowie die Gesamtnoten nach Notenstufen zu ersehen sind. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
f) Was ist ein Freischuss bzw. ein Freiversuch?
Generell ist bei einem Freischuss bzw. einem Freiversuch zu unterscheiden, ob das erste Staatsexamen in den Erziehungswissenschaften oder in den Fächern abgelegt wird.
Wird das erste Staatsexamen im Fach EWS für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen im fünften Hochschulsemester bzw. für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Sonderschulen im siebten Hochschulsemester erstmals abgelegt und nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer bei Nichtbestehen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 - als nicht abgelegt gewertet. Wird sie bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
Wird das Erste Staatsexamen in den Fächern (also mit Ausnahme des EWS) für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen spätestens im Anschluss an das siebte Hochschulsemester bzw. für Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Förderschulen spätestens im Anschluss an das neunte Hochschulsemester abgelegt und nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer bei Nichtbestehen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 - auf Antrag als nicht abgelegt gewertet. Wird sie bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
Als Hochschulsemester gelten alle Semester, für die man an einer Hochschule oder in Fachhochschulstudiengängen in der BRD als Student immatrikuliert war, sowie alle Semester, die auf das Gesamtstudium angerechnet wurden. Semester, in denen eine Beurlaubung beantragt wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Urlaubssemster werden demnach zwar als Hochschulsemsester gezählt, auf den Freischuss hat dies jedoch keine Auswirkung. Urlaubssemester werden demnach zwar als Hochschulsemester gezählt, auf den Freischuss hat dies jedoch keine Auswirkung.
Bitte beachten Sie, dass für Studierende, die im Wintersemester 2010/11 begonnen haben und modularisiert studieren, der Freiversuch im EWS nicht mehr gilt.
g) Was passiert bei Nichtbestehen des Staatsexamens?
Die erste Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss dabei spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin, wiederholt werden. Die Wiederholung der ersten Staatsprüfung beschränkt sich nicht nur auf die Teilbereiche, die nicht bestanden wurden. Beispielsweise muss man das gesamte Erziehungswissenschaftliche Examen wiederholen, wenn man in einem Teilbereich nicht besteht und nicht die Möglichkeit hat, auszugleichen. Das gilt entsprechend für die einzelnen Fächer. Gleichzeitig gilt, dass nur das Fach nachgeholt werden muss, das nicht bestanden wurde. Unterrichts- bzw. Didaktikfächer, die bestanden wurden, müssen nicht nachgeholt werden.
Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamtes nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag Verlängerung bewilligen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Prüfungsamt zu stellen.
Das Staatsexamen kann auch zur Notenverbesserung wiederholt werden. Dabei zählt das bessere Ergebnis der beiden Prüfungen.
Wird die Erste Staatsprüfung in EWS in einem Teilbereich nicht bestanden, so muss das komplette Examen- also alle drei Teilfächer- wiederholt werden. Man hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Prüfungsform in den Teilbereichen zu wechseln. Nach neuer LPO I (2008) muss im EWS nur noch eine schriftliche Prüfung in einem Teilbereich (Allg. Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie) abgelegt werden, die dann ggf. wiederholt werden muss.
h) Welche Termine sind für das Staatsexamen zu beachten?
Die Prüfungen finden im Frühjahr und Herbst jeden Jahres jeweils zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit statt. Die genauen Termine für die Anmeldung, die Abgabe der Unterlagen und die Prüfungszeiträume veröffentlicht das Prüfungsamt für Lehrämter an öffentlichen Schulen.
i) Welche Zulassungsvoraussetzungen sind für das erste Staatsexamen notwendig?
Für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium für ein Lehramt in der erforderlichen Mindestdauer bzw. der zulässigen Höchststudiendauer nachgewiesen werden.
Ein ordnungsgemäßes Studium schließt alle Leistungsnachweise ein, die für das jeweilige Fach zu erbringen sind.
Des Weiteren ist die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Praktika nachzuweisen.
j) Wie meldet man sich für das erste Staatsexamen an?
Die Meldung zur ersten Staatsprüfung muss an die Außenstelle des Prüfungsamtes für die Lehrämter an öffentlichen Schulen gerichtet werden.
In dieser Meldung ist anzugeben, für welches Lehramt, in welchen Fächern und in welcher Fächerverbindung die Prüfung beantragt wird.
Für die Anmeldung wird benötigt: die Geburtsurkunde, der Nachweis der Hochschulreife, die Erklärung über bereits früher abgelegte Staatsprüfungen, die Unterlagen zum Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und über die Anrechnung von Studienzeiten. Außerdem müssen Nachweise über die erforderlichen Praktika sowie eine Erklärung, dass kein Betreuer auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen bzw. seelischen Behinderung bestellt ist und keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegt, beigelegt werden.
Wer schon modularisiert studiert, also im WS 2010/2011 bzw. später angefangen hat zu studieren kann sich Online zur Staatsprüfung anmelden.
k) Wie gestaltet sich die Schriftliche Prüfung?
Die Prüfungsaufgaben werden für alle Prüfungsteilnehmer einheitlich gestellt.
Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf der Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer und – soweit vom Prüfungsamt zugeteilt – Kennzahl und Kennwort vermerken. Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern und der zugeteilten Kennzahlen und Kennwörter wird vom Prüfungsamt so lange nicht bekannt gegeben, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten korrigiert und bewertet sind.
Sind für eine schriftliche Prüfungsaufgabe mehrere Themen gestellt, so darf nur ein Thema bearbeitet werden.
Jede der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) bewertet.
l) Wie gestaltet sich die Mündliche Prüfung?
Für jede mündliche Prüfung werden zwei Prüfer bestimmt.
Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers erfolgt durch beide Prüfer.
m) Wo findet man Staatsexamensprüfungen vorheriger Semester bzw. Informationen zur Vorbereitung auf das Staatsexamen?
Alte Prüfungen können Sie zur Vorbereitung auf das Staatsexamen auf den Webseiten der einzelnen Institute, in den Sekretariaten oder bei den Fachstudienberatern einsehen. Außerdem verfügen die Fachschaften der jeweiligen Fakultäten über alte Prüfungen.
n) Was beinhaltet die Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) und in welchem Fach wird sie geschrieben?
Eine schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen:
- Bei den Lehrämtern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und beruflichen Schulen in einem Fach der gewählten Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften.
- Bei Lehramt an Gymnasien in einem Fach der gewählten Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften.
- Bei Lehramt an Förderschulen in einer sonderpädagogischen Fachrichtung.
Die schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern sich nur auf dieses bezieht.
Das Thema der Arbeit soll rechtzeitig mit einem der dafür vorgesehenen Betreuer abgesprochen werden. Für die Bearbeitung soll generell ein Zeitraum von etwa vier Monaten (nicht vertieft) bzw. sechs Monaten (vertieft) vorgesehen werden. Ziel der Arbeit soll sein, dass das selbständige wissenschaftliche Arbeiten des Studierenden erkennbar wird. Aus dem Gutachten des Betreuers gehen die Vorzüge und Schwächen der Arbeit deutlich hervor.
Als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit kann anerkannt werden:
- Eine mindestens als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde angenommene wissenschaftliche Arbeit.
- Eine mindestens als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Diplomarbeit.
- Eine mindestens als ausreichend befundene schriftliche Hausarbeit der Magisterprüfung.
o) Welche besonderen Zulassungsvoraussetzungen sind zu beachten?
Zur ersten Staatsprüfung wird nur zugelassen, wer eine mit mindestens ausreichend bewertete schriftliche Hausarbeit angefertigt hat. Soll die erste Staatsprüfung im vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre abgelegt werden, muss die staatliche Zwischenprüfung bestanden sein, die in das Staatsexamen mit einfließt. Soll die erste Staatsprüfung in einem anderen vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien (Ausnahme Sport), in einer vertieft studierten beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung oder in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgelegt werden, so muss die akademische Zwischenprüfung in diesem Fach an einer bayerischen Universität bzw. Kunsthochschule bestanden worden sein. Die akademische Zwischenprüfung entfällt im Falle einer Erweiterung. Auf Antrag kann die erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften vorgezogen abgelegt werden.
In den modularisierten Lehramtsstudiengängen entfallen die Zwischenprüfungen.
Zur Anmeldung zur ersten Staatsprüfung müssen Sie eine bestimmte Anzahl an ECTS-Punkten nachweisen:
|
Lehramt |
ECTS-Punkte |
|---|---|
|
Gymnasium |
273 |
|
Grundschule |
213 |
|
Hauptschule |
213 |
|
Realschule |
213 |
|
Sonderpädagogik |
270 |
p) Was beinhaltet der studienbegleitende Leistungsnachweis?
Studienbegleitende Leistungsnachweise werden bei der Bildung der Fachnote als mündliche oder praktische Prüfungen mit einberechnet. Studienbegleitende Leistungsnachweise können frühestens zu dem Prüfungstermin abgelegt werden, der drei Semester vor der ersten Staatsprüfung liegt. Studienbegleitende Studiennachweise müssen spätestens zu dem Prüfungstermin abgelegt werden, zu dem erstmals die Zulassung zur ersten Staatsprüfung im betreffenden Fach erfolgt. Ein studienbegleitender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
Nach neuer LPO I (2008) sind studienbegleitenden Leistungsnachweise in dieser Form nicht mehr vorgesehen, da die universitären Prüfungsleistungen ohnehin zu 40 % zur ersten Staatsprüfung zählen.