Corona Update
zuletzt aktualisiert:
- Sonderregelungen zur Ersten Staatsprüfung (09.12.2021)
- Sonderregelungen Fristen (09.12.2021)
- Informationen zum Universitätsbetrieb (30.09.2021)
- Möglichkeiten von Studierenden zur Unterstützung von Schulen (30.09.2021)
Informationen zum Universitätsbetrieb der LMU
Aufgrund der Dynamik der Veränderungen bezüglich der Regelungen zum Universitätsbetrieb an der LMU rufen Sie bitte regelmäßig diese Seite der LMU ab!
Sonderregelungen Fristen
Bitte beachten Sie, dass die Angaben zugunsten der allgemeinen Verständlichkeit knapp gehalten sind und dass diese keine rechtsverbindlichen Angaben darstellen. Rechtsverbindliche Angaben entnehmen Sie bitte den Original-(Gesetzes)texten der jeweiligen Institution.
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes:
- Sommersemester 2020
- Wintersemester 2020/2021
- Sommersemester 2021
- Wintersemester 2021/22
werden nicht als Hochschulsemester gezählt. Daraus folgt, dass sich auf universitärer Seite und auch seitens der LPO I Regeltermine und Fristen um jeweils ein Semester verschieben bzw. verlängern.
Universitäre Regelungen:
- Höchststudiendauer nach PSTO erhöht sich um jeweils ein Semester
- Regelstudienzeit erhöht sich um jeweils ein Semester
LPO-Fristen:
Die Änderungen verlängern die Fristen für folgende Regelungen, die in der LPO festgesetzt sind:
- Freiversuch
- Erstmaliges Ablegen der Ersten Staatsprüfung (Höchststudiendauer)
- Vorgriffsregelung (30 LP-Regelung)
Weitergehende Informationen und Beispiele
Wie bei der Höchsstudiendauer für ein Lehramtsstudium, so muss auch bei den Sonderregelungen zwischen den universitären Sonderregelungen und den Sonderregelungen nach der LPO I unterschieden werden.
Universitäre Sonderrregelungen
Die universitären Sonderregelungen wurden durch eine Änderung im Bayerischen Hochschulgesetz aufgrund der Corona-Situation festgesetzt. Die Sonderregelungen besagen, dass sich fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Regeltermine und Fristen für jedes "Corona-Semester" automatisch um ein Semester verschieben bzw. verlängern. Bisher gelten folgende Semester als "Corona-Semester": SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22.
Im Konkreten bedeutet dies, dass sich Ihre universitäre Höchststudienzeit (die Zeit, innerhalb derer Sie alle geforderten ECTS-Punkte erwerben müssen) um drei Semester verlängert.
Diese Regelungen finden Sie in Art. 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
Sonderregelungen in Bezug auf Fristen nach der LPO I
Auch bezogen auf die Fristen nach der LPO I zählen die oben genannten Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht. Im Konkreten hat dies Auswirkungen auf folgende Aspekte:
Freiversuch
In Bezug auf die Regelungen zum Freiversuch werden die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht als Hochschulsemester gewertet, d.h. bei einem Erststudium Lehramt
- für die nicht-vertieften Lehramtsstudiengänge (GS, MS, RS) mit Studienbeginn SoSe 2020 oder früher wird ein Freiversuch auch noch nach dem 11. Hochschulsemester (7 Hochschulsemester normalerweise + 4 Semester, die aufgrund von Corona nicht zählen)
- für die vertieft studierten Lehramtsstudiengänge (GY, Sonderpädagogik) mit Studienbeginn SoSe 2020 oder früher wird ein Freiversuch auch noch nach dem 13. Hochschulsemester (9 Hochschulsemester normalerweise + 4 Semester, die aufgrund von Corona nicht zählen)
Erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung
Die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) zählen ebenfalls nicht in Bezug auf die Höchstfristen zur erstmaligen Ablegung der Ersten Staatsprüfung, d.h.
- für die nicht-vertieften Lehramtsstudiengänge (GS, MS, RS) mit Studienbeginn SoSe 2020 oder früher kann die die erste Staatsprüfung auch erst im Anschluss an das 16. Semester
- für die vertieft studierten Lehramtsstudiengänge (GY, Sonderpädagogik) mit Studienbeginn SoSe 2020 oder früher kann die erste Staatsprüfung auch erst im Anschluss an das 18. Semester
30 LP-Regelung (= Vorgriffsregelung)
In Bezug auf die Regelung über die Zulassung zur Prüfung mit einem um bis zu 30 Leistungspunkte vermindertem Studienumfang zählen die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht als Semester. Ab Prüfungstermin Herbst 2021 dürfen nur diejenigen Studierenden die Vorgriffsregelung in Anspruch nehmen, die unmittelbar im Anschluss an die Regelstudienzeit, d.h. das 7. Semester (LA GS, MS, RS) bzw. an das 9. Semester (LA GY, Sonderpädagogik) die Erste Staatsprüfung ablegen. Dadurch, dass aber die "Corona-Semester" nicht zählen, ist es also auch noch möglich (bei Studienbeginn SoSe 2020 oder früher) die Vorgriffsregelung bis zum 11. Semester (LA GS, MS, RS) bzw. bis zum 13. Semester (LA GY, Sonderpädagogik) in Anspruch zu nehmen.
Bei einem späteren Studienbeginn (WS 2020/21, SoSe 2021 oder WS 2021/22) entsprechend bis zum 10., 9. bzw. 8. Semester (LA GS, MS, RS) und bei LA GY und Sonderpädagogik bis zum 12., 11. bzw. 10. Semester.
Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Sonderregelungen zur Ersten Staatsprüfung
Aktualisierte Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Die Sonderregelungen zur Ablegung und Wiederholung der Ersten Staatsprüfung der Prüfungstermine Frühjahr 2020, Herbst 2020 und Frühjahr 2021 anlässlich der COVID-19-Pandemie wurden überdies in der LPO I §126 festgesetzt und können dort nachgelesen werden.
Sonderregelungen Prüfungstermin Frühjahr 2022
- Modulleistungen: Eine vorbehaltliche Zuassung zur Ersten Staatsprüfung (gilt auch bei vorgezogener EWS-Prüfung!) ist auch dann möglich, wenn die geplante Nachreichung von bis zu 30 Leistungspunkten für das Sommersemester 2021 oder das Wintersemester 2021/22 aufgrund der Einschränkungen durch die Pandemie nicht möglich war/ist und dies glaubhaft gemacht werden kann.
- Schulpraktika: Mit der Bescheinigung über aufgrund der Covid-19 Pandemie unvollständig abgelegten Schulpraktika ist eine vorbehaltliche Zulassung zur Ersten Staatsprüfung möglich.
- sportpraktische Prüfungen: Eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in einer Fächerverbindung mit dem Fach Sport oder mit einem der Fächer Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und sog. Dritteldidaktikfach Sport ist auch mit einer Bescheinigung über die sportpraktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen möglich, die ausweist, dass einzelne für das Sommersemester 2021 oder das Wintersemester 2021/2022 vorgesehene Prüfungen aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht durchgeführt werden konnten.
- andere Zulassungsvoraussetzungen: Bei Glaubhaftmachung, dass der für das Sommersemester 2021 oder das Wintersemester 2021/2022 vorgesehene Erwerb anderer Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von Einschränkungen durch die Covid-19 Pandemie nicht möglich war, ist eine vorbehaltliche Zulassung zur Ersten Staatsprüfung möglich.
Freiversuch
Die Regelung gilt ebenfalls für die Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften oder im Erweiterungsfach.
- Erstablegung zum Prüfungstermin Frühjahr 2022: unabhängig von der Anzahl der Hochschulsemester gilt die Erste Staatsexamensprüfung zum Prüfungstermin Frühjahr 2022 als Freiversuch.
- Wiederholung bei Nichtbestehen oder als Wiederholung zur Notenverbesserung zum Prüfungstermin Frühjahr 2022: die Prüfung kann ein weiteres Mal wiederholt werden. Die Wiederholung nach Nichtbestehen beschränkt sich auf die Fächer, die bei der erstmaligen Ablegung nicht bestanden wurden.
Sonderregelungen Prüfungstermin Herbst 2021
- Schriftliche Hausarbeit: Mit schriftlicher Zustimmung durch die Dozentin bzw. den Dozenten kann bei einer Meldung zum Prüfungstermin Herbst 2021 für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeit ein Nachtermin über den 01.04.2021 hinaus gewährt werden.
- Modulleistungen: Eine vorbehaltliche Zuassung zur Ersten Staatsprüfung (gilt auch bei vorgezogener EWS-Prüfung!) ist auch dann möglich, wenn die geplante Nachreichung von bis zu 30 Leistungspunkten für das Wintersemester 2020/21 oder das Sommersemester 2021 aufgrund der Einschränkungen durch die Pandemie nicht möglich war/ist und dies glaubhaft gemacht werden kann.
- Schulpraktika: Mit der Bescheinigung über aufgrund der Covid-19 Pandemie unvollständig abgelegten Schulpraktika ist eine vorbehaltliche Zulassung zur Ersten Staatsprüfung möglich.
- sportpraktische Prüfungen: Eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in einer Fächerverbindung mit dem Fach Sport oder mit einem der Fächer Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und sog. Dritteldidaktikfach Sport ist auch mit einer Bescheinigung über die sportpraktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen möglich, die ausweist, dass einzelne für das Wintersemester 2020/2021 bzw. Sommersemester 2021 vorgesehene Prüfungen aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht durchgeführt werden konnten.
- andere Zulassungsvoraussetzungen: Bei Glaubhaftmachung, dass der für das (Wintersemester 2020/2021 bzw.) Sommersemester 2021 vorgesehene Erwerb anderer Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von Einschränkungen durch die Covid-19 Pandemie nicht möglich war, ist eine vorbehaltliche Zulassung zur Ersten Staatsprüfung möglich.
Freiversuch
Die Regelung gilt ebenfalls für die Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften oder im Erweiterungsfach.
- Erstablegung zum Prüfungstermin Herbst 2021: unabhängig von der Anzahl der Hochschulsemester gilt die Erste Staatsexamensprüfung zum Prüfungstermin Herbst 2021 als Freiversuch.
- Wiederholung bei Nichtbestehen oder als Wiederholung zur Notenverbesserung zum Prüfungstermin Herbst 2021: die Prüfung kann ein weiteres Mal wiederholt werden. Die Wiederholung nach Nichtbestehen beschränkt sich auf die Fächer, die bei der erstmaligen Ablegung nicht bestanden wurden.
Wiederholung der Prüfung
Die Frist für die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer des Prüfungstermins Frühjahr 2021 von einem Jahr (i. d. R. zwei Prüfungstermine) auf eineinhalb Jahre (i. d. R. drei Prüfungstermine) verlängert.
Sonderregelungen Prüfungstermin Frühjahr 2021
Die Frist für die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer des Prüfungstermins Frühjahr 2021 von einem Jahr (i. d. R. zwei Prüfungstermine) auf zwei Jahre (i. d. R. vier Prüfungstermine) verlängert.
Sonderregelungen Prüfungstermin Herbst 2020
Die Frist für die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wird für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Prüfungstermins Herbst 2020 von einem Jahr (i. d. R. zwei Prüfungstermine) auf zweieinhalb Jahre (i. d. R. fünf Prüfungstermine) verlängert.
Sonderregelung Prüfungstermin Herbst 2019 und Frühjahr 2020
Die Frist für die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wird für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen der Prüfungstermine Herbst 2019 und Frühjahr 2020 von einem Jahr (i. d. R. zwei Prüfungstermine) auf drei Jahre (i. d. R. sechs Prüfungstermine) verlängert.
Informationen zu den Schulpraktika
Allgemeine Informationen zu schulischen Praktika (Stand 29.01.2021)
- Die Praktika können durch alternative Lernangebote in digitaler Form ganz oder teilweise ersetzt werden.
- Eine Durchführung der Schulpraktika ist während (teilweisem) Distanz- und Wechselunterricht grundsätzlich in den jeweiligen Sonderformen vorzusehen.
- Während vollständigem Präsenzunterricht sollen die Schulpraktika nach den Maßgaben des Infektionsschutzes in Präsenz durchgeführt werden.
- Studierende können von sich aus im laufenden zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 auf Schulen zugehen und eine Unterstützung beim Distanzunterricht anbieten, die unter bestimmten Voraussetzung, die Sie dem PDF-Dokument entnehmen, auf das Orientierungspraktikum bzw. das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum angerechnet werden kann. Für diese Sonderform gibt es ein neues Formular.
Bitte beachten Sie stets die spezifischen Informationen für Ihre Schulart (siehe nachfolgende Informationen) und wenden sich bei Fragen an das für Sie zuständige Praktikumsamt!
Informationen zu den Praktika für das Lehramt an Gymnasien
Bitte beachten Sie die neuen Sonderregelungen zu den Schulpraktika nach der Lehramtsprüfungsordnung I (Stand 01.02.2021)(pdf, 217 Kbyte)
Das Praktikumsamt Oberbayern-Ost für das Lehramt an Gymnasien hat Informationen zur Handhabung von Praktika und deren Anrechnung (pdf, 203 Kbyte) erstellt.
Informationen zu den Praktika für das Lehramt an Grund -, Mittel- und Förderschulen
Das Praktikumsamt des MZL, zuständig für das Lehramt an Grund-, Mittel- und Förderschulen, hat ebenfalls Informationen für Sie zusammengestellt. Diese finden Sie auf der Seite des Praktikumsamtes des MZL.
Sonderregelungen für den Vorbereitungsdienst
Keine Informationen über Sonderregelungen zum Vorbereitungsdienst (Beginn September 2021) vorhanden.
Möglichkeiten von Studierenden zur Unterstützung von Schulen
1. Studentisches Projekt „Förderunterricht“
Angesichts der Lernrückstände vieler Schüler:innen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, hat sich die Studierendenvertretung der LMU für die Gymnasiallehramtsstudierenden ein Pilotprojekt überlegt, das sowohl für die Schüler:innen als auch für Lehramtsstudierende gleichermaßen profitabel ist und vom MZL unterstützt und begleitet wird. Für die erfolgreiche Umsetzung werden jetzt noch Lehramtsstudierende gesucht!
2. Förderprogramm „gemeinsam.Brücken.bauen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Im Rahmen des Förderprogramms „gemeinsam.Brücken.bauen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus besteht für Lehramtsstudierende die Möglichkeit der Beschäftigung als Unterstützungskraft. Das Programm, das in den letzten Schulwochen des vergangen Schuljahres startete, wird nun in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 fortgeführt.
Linksammlung zu digitalen Lerninhalten für Lehrkräfte aller Schularten und Fächer
Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) bietet eine Zusammenstellung von digitalen Lernangeboten sowie Übungs- und Unterstützungsmaterialien, mit der Lehrkräfte beim Auffinden geeigneter Angebote bestmöglich unterstützt werden sollen.
Downloads
- Sonderregelungen für die Praktika (29.01.2021) (44 KByte)
- 210202 Sonderregelung zu Schulpraktika für MZL (218 KByte)
- Informationen zu Praktika_Obb-Ost (203 KByte)
- Bescheiniung Praktikum Unterstützung im Distanzunterricht (200 KByte)