Erstes Staatsexamen

Am Ende jedes Lehramtsstudiums steht die Erste Staatsprüfung, auch „Staatsexamen“ genannt. Sie wird zentral vom Bayerischen Kultusministerium organisiert und durchgeführt.

Allgemeines zur 1. Staatsprüfung

Wenn Sie die Anzeige des Videos aktivieren, werden Ihre personenbezogenen Daten an YouTube übertragen und möglicherweise auch Cookies auf Ihrem Gerät gesetzt. Wir haben keinen Einfluss auf eine etwaige Datenübertragung und deren weitere Verwendung.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung der LMU, Datenschutzinformationen von YouTube / Google

2:13 | 07.06.2023

Die Erste Staatsprüfung (auch „Erstes Staatsexamen“ genannt) ist sowohl eine Hochschulabschlussprüfung als auch eine Einstellungsprüfung. Sie dient der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde.
Die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient dazu, die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen zu erwerben.

Spätestens im Anschluss an das letzte Semester der Höchststudiendauer müssen Sie erstmalig die Erste Staatsprüfung ablegen.

Anmeldeprozedere zur 1. Staatsprüfung

Wenn Sie die Anzeige des Videos aktivieren, werden Ihre personenbezogenen Daten an YouTube übertragen und möglicherweise auch Cookies auf Ihrem Gerät gesetzt. Wir haben keinen Einfluss auf eine etwaige Datenübertragung und deren weitere Verwendung.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung der LMU, Datenschutzinformationen von YouTube / Google

1:57 | 07.06.2023

1. Juni -1. August (Frühjahrstermin)
1. Dezember -1. Februar (Herbsttermin)
Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung
1. Online-Anmeldung auf der Seite des Kultusministeriums
2. Einreichung der Unterlagen bei der Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Lehrämter
Prüfungstermine
Ablegung der Ersten Staatsprüfung: aktuelle Termine siehe Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Lehrämter

Zulassungsvoraussetzungen zur 1. Staatsprüfung

Wenn Sie die Anzeige des Videos aktivieren, werden Ihre personenbezogenen Daten an YouTube übertragen und möglicherweise auch Cookies auf Ihrem Gerät gesetzt. Wir haben keinen Einfluss auf eine etwaige Datenübertragung und deren weitere Verwendung.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung der LMU, Datenschutzinformationen von YouTube / Google

3:14 | 07.06.2023

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der ECTS-Punkte und Zulassungsvoraussetzungen für jede Schulart.

Insgesamt 213 ECTS-Punkte

  • Unterrichtsfach: 72 ECTS
    • Unterrichtsfach: 66 ECTS
    • freier Bereich: 6 ECTS
  • Grundschulpädagogik und -didaktik: 72 ECTS
    • Grundschulpädagogik und -didaktik: 36 ECTS
    • Didaktikfächer je 12 ECTS
  • Erziehungswissenschaften: 45 ECTS
    • Erziehungswissenschaften: 36 ECTS
    • Gesellschaftswissenschaften und Theologie/Philosophie (GWS): 9 ECTS
  • Praktika: 12 ECTS
    • Pädagogisch- didaktisches Schulpraktikum: 6 ECTS
    • Studienbegleitende fachdidaktische Praktika: 6 ECTS
    • Orientierungspraktikum
    • Betriebspraktikum
  • Schriftliche Hausarbeit: 12 ECTS
  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Basisqualifikationen

Insgesamt 213 ECTS-Punkte

insgesamt 213 ECTS-Punkte:

insgesamt 273 ECTS-Punkte:

insgesamt 270 ECTS-Punkte:

  • Sonderpädagogische Fachrichtungen: 120 ECTS
    • Sonderpädagogische Fachrichtung vertieft: 90 ECTS
    • Sonderpädagogische Fachrichtung als Qualifizierungsstudium: 30 ECTS
  • Grundschulpädagogik und -didaktik: 72 ECTS
    • Grundschulpädagogik und -didaktik: 36 ECTS
    • Didaktikfächer je 12 ECTS
  • Erziehungswissenschaften (EWS): 45 ECTS
    • Erziehungswissenschaften: 36 ECTS
    • Gesellschaftswissenschaften: 9 ECTS
  • Praktika: 15 ECTS
    • Orientierungspraktikum
    • Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum: 6 ECTS
    • Sonderpädagogisches Praktikum in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung*
    • Studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum*
    • Sonderpädagogisches Praktikum im Qualifzierungsstudium* (zweite sonderpädagogische Fachrichtung)
    • Zusätzlich studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum: 3 ECTS
    • Betriebspraktikum
*insgesamt 6 ECTS


insgesamt 270 ECTS-Punkte:

  • Sonderpädagogische Fachrichtungen: 120 ECTS
    • Sonderpädagogische Fachrichtung vertieft: 90 ECTS
    • Sonderpädagogische Fachrichtung als Qualifizierungsstudium: 30 ECTS
  • Didaktiken einer Frächrgruppe der Mittelschule: 72 ECTS
    • Mittelschulpädagogik und -didaktik: 9 ECTS (inkl. 3 ECTS Berufsorientierung)
    • Didaktikfächer je 21 ECTS
  • Erziehungswissenschaften (EWS): 45 ECTS
    • Erziehungswissenschaften: 36 ECTS
    • Gesellschaftswissenschaften: 9 ECTS
  • Praktika: 15 ECTS
    • Orientierungspraktikum
    • Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum: 6 ECTS
    • Sonderpädagogisches Praktikum in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung*
    • Studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum*
    • Sonderpädagogisches Praktikum im Qualifzierungsstudium* (zweite sonderpädagogische Fachrichtung)
    • Zusätzlich studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum: 3 ECTS
    • Betriebspraktikum
*insgesamt 6 ECTS

Um die ECTS-Punkte nachzuweisen, benötigen Sie die Transcript of Records Ihrer Fächer. Diese müssen Sie bei Ihren jeweiligen Prüfungsämtern rechtzeitig beantragen.

Nachreichen von Studienleistungen

Wenn Sie die Anzeige des Videos aktivieren, werden Ihre personenbezogenen Daten an YouTube übertragen und möglicherweise auch Cookies auf Ihrem Gerät gesetzt. Wir haben keinen Einfluss auf eine etwaige Datenübertragung und deren weitere Verwendung.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung der LMU, Datenschutzinformationen von YouTube / Google

2:11 | 07.06.2023

Um zur Ersten Staatsprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie fehlende Leistungen spätestens zwei Werktage vor der ersten Einzelprüfung nachreichen, außer Sie können von der Vorgriffsregelung Gebrauch machen.

Vorgriffsregelung

Die Vorgriffsregelung besagt, dass eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung auch dann möglich ist, wenn bis zu 30 Leistungspunkte erst nach Beginn der Ersten Staatsprüfung nachgewiesen werden. Die Inanspruchnahme unterliegt jedoch strengen Regeln:

  • gilt nur für Studierende, die ihre Erste Staatsprüfung spätestens im Anschluss an das letzte Semester der Regelstudienzeit ablegen: LA GS, MS, RS: 7. Fachsemester (mit Schulpsychologie 9. Fachsemester); LA GY und Sonderpädagogik: 9. Fachsemester (mit Schulpsychologie 10. Fachsemester)
  • gilt bei gemeinsamer Ablegung der Ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung und im Fach Erziehungswissenschaften nur für Leistungen, welche die Fächer betreffen (keine EWS-Leistungen!)
  • gilt nur für Leistungen, die in dem letzten Semester vor Ablegen der Ersten Staatsprüfung angemeldet wurden
  • gilt NICHT für Leistungen in Bezug auf die schriftliche Hausarbeit, die Praktika und, falls zutreffend, die Basisqualfikationen und Fremdsprachenkenntnisse
  • die fehlenden Leistungen müssen umgehend nach Erhalt, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beginn des Folgesemesters nachgereicht werden.

Wenn Sie von der Vorgriffsregelung Gebrauch machen möchten, müssen Sie das Antragsformular zur sog. 30-LP-Regelung auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausfüllen und fristgerecht bei der Außenstelle des Prüfungsamtes abgeben.

Falls sich herausstellen sollte, dass fehlende Leistungen nicht rechtzeitig bestanden wurden, wird die gesamte Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt gewertet.

Benotung, Wiederholung, Fristverlängerung

Wenn Sie die Anzeige des Videos aktivieren, werden Ihre personenbezogenen Daten an YouTube übertragen und möglicherweise auch Cookies auf Ihrem Gerät gesetzt. Wir haben keinen Einfluss auf eine etwaige Datenübertragung und deren weitere Verwendung.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung der LMU, Datenschutzinformationen von YouTube / Google

3:54 | 07.06.2023

Auf der folgenden Unterseite finden Sie genauere Informationen zur Benotung und Wiederholung.

Corona Sonderregelungen

Bitte beachten Sie, dass die Angaben zugunsten der allgemeinen Verständlichkeit knappgehalten sind. Rechtsverbindliche Angaben entnehmen Sie bitte der LPO I.

  • Sommersemester 2020
  • Wintersemester 2020/2021
  • Sommersemester 2021
  • Wintersemester 2021/22
werden nicht als Hochschulsemester gezählt. Daraus folgt, dass sich auf universitärer Seite und auch seitens der LPO I Regeltermine und Fristen um jeweils ein Semester verschieben bzw. verlängern.

Universitäre Regelungen:

  • Höchststudiendauer nach PSTO erhöht sich um jeweils ein Semester
  • Regelstudienzeit erhöht sich um jeweils ein Semester

LPO-Fristen:
Die Änderungen verlängern die Fristen für folgende Regelungen, die in der LPO festgesetzt sind:

  • Freiversuch
  • Erstmaliges Ablegen der Ersten Staatsprüfung (Höchststudiendauer)
  • Vorgriffsregelung (30 LP-Regelung)

Wie bei der Höchststudiendauer für ein Lehramtsstudium, so muss auch bei den Sonderregelungen zwischen den universitären Sonderregelungen und den Sonderregelungen nach der LPO I unterschieden werden.

Universitäre Sonderregelungen

Die universitären Sonderregelungen wurden durch eine Änderung im Bayerischen Hochschulgesetz aufgrund der Corona-Situation festgesetzt. Die Sonderregelungen besagen, dass sich fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Regeltermine und Fristen für jedes "Corona-Semester" automatisch um ein Semester verschieben bzw. verlängern. Es gelten folgende Semester als "Corona-Semester": SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22.

Im Konkreten bedeutet dies, dass sich Ihre universitäre Höchststudienzeit (die Zeit, innerhalb derer Sie alle geforderten ECTS-Punkte erwerben müssen) um vier Semester verlängert.

Diese Regelungen finden Sie in Art. 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes.

Sonderregelungen in Bezug auf Fristen nach der LPO I

Auch bezogen auf die Fristen nach der LPO I zählen die oben genannten Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht. Im Konkreten hat dies Auswirkungen auf folgende Aspekte:

Freiversuch

In Bezug auf die Regelungen zum Freiversuch werden die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht als Hochschulsemester gewertet, d.h. bei einem Erststudium Lehramt

  • für die Lehramtsstudiengänge GS, MS, RS mit Studienbeginn SoSe 2020 oder früher wird ein Freiversuch auch noch nach dem 11. Hochschulsemester (7 Hochschulsemester normalerweise + 4 Semester, die aufgrund von Corona nicht zählen)
  • für die Lehramtsstudiengänge GY und Sonderpädagogik mit Studienbeginn SoSe 2020 oder früher wird ein Freiversuch auch noch nach dem 13. Hochschulsemester (9 Hochschulsemester normalerweise + 4 Semester, die aufgrund von Corona nicht zählen) gewährt.

Bei einem späteren Studienbeginn (WS 2020/21, SoSe 2021 oder WS 2021/22) zählen entsprechend nur 3, 2 oder 1 Semester nicht.

Erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung

Die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) zählen ebenfalls nicht in Bezug auf die Höchstfristen zur erstmaligen Ablegung der Ersten Staatsprüfung, d.h.

  • für die Lehramtsstudiengänge GS, MS, R) mit Studienbeginn SoSe 2020 oder früher kann die die erste Staatsprüfung auch erst im Anschluss an das 16. Semester
  • für die Lehramtsstudiengänge GY und Sonderpädagogik mit Studienbeginn SoSe 2020 oder früher kann die erste Staatsprüfung auch erst im Anschluss an das 18. Semester

abgelegt werden.

Bei einem späteren Studienbeginn (WS 2020/21, SoSe 2021 oder WS 2021/22) zählen entsprechend nur 3, 2 oder 1 Semester nicht.

In Bezug auf die Regelung über die Zulassung zur Prüfung mit einem um bis zu 30 Leistungspunkte vermindertem Studienumfang zählen die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht als Semester. Ab Prüfungstermin Herbst 2021 dürfen nur diejenigen Studierenden die Vorgriffsregelung in Anspruch nehmen, die unmittelbar im Anschluss an die Regelstudienzeit, d.h. das 7. Semester (LA GS, MS, RS) bzw. an das 9. Semester (LA GY, Sonderpädagogik) die Erste Staatsprüfung ablegen. Dadurch, dass aber die "Corona-Semester" nicht zählen, ist es also auch noch möglich (bei Studienbeginn SoSe 2020 oder früher) die Vorgriffsregelung bis zum 11. Semester (LA GS, MS, RS) bzw. bis zum 13. Semester (LA GY, Sonderpädagogik) in Anspruch zu nehmen.

Bei einem späteren Studienbeginn (WS 2020/21, SoSe 2021 oder WS 2021/22) entsprechend bis zum 10., 9. bzw. 8. Semester (LA GS, MS, RS) und bei LA GY und Sonderpädagogik bis zum 12., 11. bzw. 10. Semester.

Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Prüfungsaufgaben und Handreichungen zur Notenberechnung

Zur Vorbereitung auf die Erste Staatsprüfung können Sie im Bereich Staatsexamen Online im MZL-Portal jederzeit auf alle schriftlichen Prüfungsaufgaben vergangener Prüfungstermine an der LMU seit 2011 sowie Handreichungen zur Notenberechnung zugreifen.

Das Angebot steht aus Gründen des Urheberrechts nur Lehramtsstudierenden und Beschäftigten der LMU zur Verfügung. Um auf die Webseite zu gelangen, benötigen Sie eine LMU-Benutzerkennung. Darüber hinaus kann keine Herausgabe alter Prüfungsaufgaben durch das MZL erfolgen (auch nicht per E-Mail). Wir bitten von diesbezüglichen Anfragen abzusehen.

Exmatrikulation nach bestandener 1. Staatsprüfung

Bitte beachten Sie, dass Sie nach erfolgreich bestandener 1. Staatsprüfung zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert werden. Auch eine fristgerechte Rückmeldung oder die bestehende Immatrikulation in einem Erweiterungsfach verhindern eine Exmatrikulation nicht.

Falls Sie trotz der bestandenen 1. Staatsprüfung weiterhin immatrikuliert bleiben wollen, müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

  • 1. Fristgerechte Rückmeldung für das Folgesemester
  • 2. Beantragung eines Fachwechsels (Erweiterung oder Umschreibung zur Notenverbesserung)
  • 3. Kopie des Staatsexamenszeugnisses als PDF oder bei postalischer Versendung als einfache Kopie

Es wird empfohlen, einen formlosen Antrag, in dem Sie Ihr Anliegen erläutern, dem formgebundenen Fachwechselantrag anzuhängen.

Beispiel: Sie studieren einen Lehramtsstudiengang mit einem Erweiterungsfach. Das Staatsexamen im Erweiterungsfach möchten Sie erst zwei Semester nach dem Fächerexamen ablegen. Im Frühjahr legen Sie Ihr Fächerexamen erfolgreich ab. Um im Erweiterungsfach eingeschrieben zu bleiben, müssen Sie innerhalb Fachwechselfrist, die Ende des Semesters startet (in diesem Fall Ende des Sommersemesters) den Fachwechselantrag einreichen, in dem Sie angeben, dass Sie das Erweiterungsfach fortführen möchten.