Höchststudiendauer im Lehramtsstudium
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Wieviele Semester beträgt die Höchststudiendauer im Lehramt?
Im Lehramtsstudium ist zu beachten, dass die Höchstfristen durch mehrere Ordnungen festgelegt sind. Man unterscheidet zum einen die Höchstfrist, die für die erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung und zum anderen die Höchsfrist, die für die Ablegung der Modul(teil)prüfungen im Studium gilt.
a) Höchstfrist für die erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung (nach § 31 Abs. 2 LPO I)
Lehramt | Höchstfrist |
---|---|
Gymnasium, Berufliche Schulen, Sonderpädagogik | 14 Semester |
Grundschule, Mittelschule, Realschule | 12 Semester |
b) Höchstfrist für die Ablegung der Modul(teil)prüfungen im Studium (nach den Prüfungs-und Studienordnungen der einzelnen Fächer der LMU)
Lehramt | Höchstfrist |
---|---|
Gymnasium, Berufliche Schulen, Sonderpädagogik | 14 Semester |
Grundschule, Mittelschule, Realschule | 12 Semester |
Wird die jeweilige Prüfung in dieser Frist nicht abgelegt, gilt sie als erstmalig abgelegt und nicht bestanden.
Höchststudiendauer bei Schulpsychologie:
Welche Höchststudiendauer gilt bei Schulpsychologie?
Einen Spezialfall in der LPO I stellt das Studium einer Fächerkombination mit Schulpsychologie dar. In diesem Fall erhöht sich die Frist für die späteste, erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung um ein Semester (GY) bzw. zwei Semester (GS, MS, RS, BS).
Beachten Sie bitte, dass die Frist für die späteste, erstmalige Ablegung der Modul(teil)prüfungen in dem zweiten Unterrichtsfach bzw. in ihren Didaktikfächern sowie in EWS unabhängig von Schulpsychologie innerhalb der Frist von 12 Semestern (Lehramt GS, MS, RS) bzw. 14 Semestern (Lehramt GY, BS, Sonderpädagogik) erfolgen muss.
Höchststudiendauer bei Fachwechsel oder Ortswechsel
Ich bin nach einem Fachwechsel in unterschiedlichen Fachsemestern immatrikuliert. Was bedeutet das für die Höchststudiendauer?
Insbesondere im Falle eines Fach- bzw. Ortswechsels kann sich die Fachsemesterzahl z.B. zwischen den Unterrichtsfächern unterscheiden. Dadurch kann folgende Problematik auftreten:
Beispiel:
Ein Student des Lehramts an Gymnasien wechselt im 5. Semester von Deutsch/Geschichte zu Deutsch/Mathematik. Der Studierende befindet sich nunmehr in verschiedenen Fachsemestern:
- Deutsch: 5. FS
- Mathematik: 1. FS
- EWS: 5. FS
Relevant für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung ist das niedrigste Fachsemester. Bis zur erstmaligen Ablegung der Ersten Staatsprüfung in der neuen Fächerkombination stehen dem Studenten also wieder maximal 14 Semester zur Verfügung. Falls das EWS-Examen vorgezogen werden soll, so gilt die Höchstfrist für EWS gesondert; d.h. der Student hätte in unserem Beispiel noch 9 Semester Zeit, um das EWS-Examen vorzuziehen. Wenn er sich bis dahin nicht für das EWS-Examen anmeldet, muss er dieses dann gemeinsam mit dem Fächerexamen ablegen.
Unabhängig davon müssen in den Fächern Deutsch und EWS gemäß den Prüfungs- und Studienordnungen der LMU alle Modul(teil)prüfungen fristgemäß bis zum jeweiligen 14. Fachsemester abgelegt werden (in unserem Beispiel also innerhalb der verbleibenden 9 Semester)!
Weitere Informationen zum Fach-, Studiengangs- oder Ortswechsel